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Art. 2 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Ausnahmen

1. Der Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft gilt nicht für

a. Arbeitnehmende in einem Betrieb oder Betriebsteil, der einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht,

b. Betriebsangehörige eines Betriebs mit einem GAV, die von diesem ausdrücklich ausgenommen sind,

c. Arbeitnehmende, die bei öffentlich-rechtlichen oder ihnen gleichgestellten Organisationen beschäftigt sind,

d. Betriebe oder Betriebsteile, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel unterstehen.

2. Sind Arbeitnehmende sowohl im landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt als auch in einem Betrieb tätig, der einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, und enthält der Gesamtarbeitsvertrag keine Koordinationsregel, gilt der Gesamtarbeitsvertrag, ausser

a. der schriftliche Einzelarbeitsvertrag trifft eine andere Regelung oder

b. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weist nach, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 75 Prozent der Arbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt geleistet wird.

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