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Art. 19 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Auszahlung freier Tage

Freie Tage, Ferien und Urlaub
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Art. 19 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Auszahlung freier Tage

Eine Auszahlung anstelle der Gewährung von freien Tagen ist unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 4 möglich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei befristeten Arbeitsverhältnissen von höchstens drei Monaten Dauer.

Für die Abgeltung nach Absatz 1 gilt der 22,9. Teil des Monatslohns bzw. der 275. Teil des Jahreslohns als Tageslohn.

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