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Art. 18 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Freie Tage

Freie Tage, Ferien und Urlaub
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Art. 18 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Freie Tage

1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eineinhalb freie Tage pro Woche.

2. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der freien Tage und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht.

3. Alle zwei Wochen muss ein ganzer Ruhetag auf einen Sonntag fallen.

4. Alle zwei Wochen muss mindestens ein ganzer Tag als Ruhetag bezogen werden, die übrigen Tage können innerhalb der kommenden drei Monate bezogen werden.

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