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Art. 17 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Aus- und Weiterbildung

Arbeits- und Ruhezeit, Pausen und Überstunden
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Art. 17 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Aus- und Weiterbildung

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung im Rahmen des betrieblich Möglichen.

2. Aus- und Weiterbildungen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren Besuch anordnet oder während der Arbeitszeit bewilligt.

3. Im Übrigen besteht kein Anspruch der Arbeitnehmenden auf Anrechnung von Aus- und Weiterbildung als Arbeitszeit.

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