Art. 16 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Überstunden
Art. 16 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Überstunden
1. Die Arbeitnehmenden leisten auf Anordnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Überstunden, soweit diese notwendig sind und ihnen zugemutet werden können.
2. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmenden die geleisteten Überstunden schriftlich aufzuzeichnen. Die Arbeitnehmenden haben das Recht, jederzeit in die sie betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
3. Überstunden sind im Verlauf des Kalenderjahrs mit zusätzlicher Freizeit oder zusätzlichen Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent zum Stundenlohn abzugelten.
4. Für die Abgeltung nach Absatz 3 gilt der 229. Teil des Monatslohns bzw. der 2750. Teil des Jahreslohns als Stundenlohn.
5. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Kompensation oder die Abgeltung spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.