222.153.21
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CH-BE
Art. 15 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Pausen
Arbeits- und Ruhezeit, Pausen und Überstunden
Art. 15 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Pausen
Pro Tag ist eine unbezahlte Pause von einer Stunde für eine Hauptmahlzeit zu gewähren, in der Regel über Mittag.
Pro Halbtag ist zudem eine Pause von einer Viertelstunde zu gewähren.