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Art. 14 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Tägliche Ruhezeit

Arbeits- und Ruhezeit, Pausen und Überstunden
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Art. 14 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Tägliche Ruhezeit

1. Die tägliche Ruhezeit dauert mindestens zehn aufeinander folgende Stunden.

2. Sie kann bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von zehn Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

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