222.153.21
CTTCLN
CH-BE
Art. 13 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Arbeitszeit
Arbeits- und Ruhezeit, Pausen und Überstunden
Art. 13 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Arbeitszeit
1. Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden für die Arbeit zur Verfügung halten müssen.
2. Sie ist entweder schriftlich zu vereinbaren oder in Einsatzplänen mindestens eine Woche im Voraus festzulegen.
3. Sie beträgt höchstens 2750 Stunden pro Kalenderjahr und zehn Stunden pro Tag.
4. Sie kann vorgängig und schriftlich saisonal unterschiedlich festgelegt werden, sofern sie zwölf Stunden pro Tag und im Durchschnitt zehn Stunden pro Tag nicht überschreitet. Der Durchschnitt berechnet sich aufgrund der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses, beim überjährigen Arbeitsverhältnis aufgrund des Kalenderjahrs.