222.153.21
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CH-BE
Art. 12 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Kündigung des Mietvertrags
Probezeit und Kündigung
Art. 12 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Kündigung des Mietvertrags
1. Ist mit dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag über eine Unterkunft verbunden, gilt der Mietvertrag auf den gleichen Zeitpunkt wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als aufgelöst.
2. Die Kündigungsfrist beträgt jedoch für ein Einzelzimmer mindestens zwei Wochen, für eine Wohnung mindestens drei Monate.