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Art. 11 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Kündigungsschutz

Probezeit und Kündigung
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Art. 11 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Kündigungsschutz

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis insbesondere nicht kündigen, wenn Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind.

2. Der Kündigungsschutz dauert

a) im ersten Dienstjahr 30 Tage,

b) ab dem zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage,

c) ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.

3. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.

4. Im Weiteren gelten für den Kündigungsschutz die Artikel 336 ff. OR.

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