222.153.21
CTTCLN
CH-BE
Art. 10 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Kündigungsfrist
Probezeit und Kündigung
Art. 10 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Kündigungsfrist
1. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben Tage.
2. Sie beträgt nach Ablauf der Probezeit
a) im ersten Dienstjahr einen Monat,
b) im zweiten und dritten Dienstjahr zwei Monate,
c) ab dem vierten Dienstjahr drei Monate.