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Art. 10 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Kündigungsfrist

Probezeit und Kündigung
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Art. 10 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Kündigungsfrist

1. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben Tage.

2. Sie beträgt nach Ablauf der Probezeit

a) im ersten Dienstjahr einen Monat,

b) im zweiten und dritten Dienstjahr zwei Monate,

c) ab dem vierten Dienstjahr drei Monate.

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