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Art. 1 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Geltungsbereich

1. Der vorliegende Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft gilt für alle Arbeitsverhältnisse in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt.

2. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in folgender Beziehung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter stehen

a) Ehefrau oder Ehemann,

b) eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner,

c) Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten oder deren eingetragene Partnerin oder deren eingetragener Partner,

d) Schwiegersohn oder Schwiegertochter, sofern diese den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wollen.

3. Er gilt für das Lehrverhältnis, sofern das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Geltungsbereich Art. A1-1 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) →

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