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222.153.11 CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen - Aufhebung eines Erlasses

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Art. 3 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Vollziehungsverordnung vom 11. Januar 1944 zum Bundesbeschluss vom 23. Juni 1943 [2](#paragraphtext_content_fn_2493996_2_2_c) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (BSG 222.153.11) wird aufgehoben.

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