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Art. 2 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen - Verfahren

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Art. 2 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen · Verfahren

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt das Verfahren durch.

2. Sie setzt gemäss der Bundesgesetzgebung ein unabhängiges Kontrollorgan an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein.

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