222.153.11
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen - Verfahren
Art. 2 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen · Verfahren
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt das Verfahren durch.
2. Sie setzt gemäss der Bundesgesetzgebung ein unabhängiges Kontrollorgan an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein.