222.153.11
CH-BE
Zuständigkeit
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen - Zuständigkeit
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1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung.
2. Er erlässt die Kostenverfügung nach Abschluss des Verfahrens.
Art. 2 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen - Verfahren
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1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt das Verfahren durch.
2. Sie setzt gemäss der Bundesgesetzgebung ein unabhängiges Kontrollorgan an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein.
Art. 3 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen - Aufhebung eines Erlasses
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1. Die Vollziehungsverordnung vom 11. Januar 1944 zum Bundesbeschluss vom 23. Juni 1943 [2](#paragraphtext_content_fn_2493996_2_2_c) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (BSG 222.153.11) wird aufgehoben.
Art. 4 Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.