Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.153.11 CH-BE

Zuständigkeit

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung.

2. Er erlässt die Kostenverfügung nach Abschluss des Verfahrens.

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt das Verfahren durch.

2. Sie setzt gemäss der Bundesgesetzgebung ein unabhängiges Kontrollorgan an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein.

1. Die Vollziehungsverordnung vom 11. Januar 1944 zum Bundesbeschluss vom 23. Juni 1943 [2](#paragraphtext_content_fn_2493996_2_2_c) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (BSG 222.153.11) wird aufgehoben.

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