Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.100 EXMV CH-BE

Art. 9 Exmissionsverordnung (ExmV) - Verzicht auf Einlagerung

Durchführung der Exmission - Räumung und Einlagerung
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Art. 9 Exmissionsverordnung (ExmV) · Verzicht auf Einlagerung

Die ausgewiesene Partei kann bei der Räumung auf eine Einlagerung des Exmissionsguts verzichten und dieses in einer Erklärung zur sofortigen Verwertung bzw. Entsorgung freigeben.

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