222.100
EXMV
CH-BE
Art. 9 Exmissionsverordnung (ExmV) - Verzicht auf Einlagerung
Durchführung der Exmission - Räumung und Einlagerung
Art. 9 Exmissionsverordnung (ExmV) · Verzicht auf Einlagerung
Die ausgewiesene Partei kann bei der Räumung auf eine Einlagerung des Exmissionsguts verzichten und dieses in einer Erklärung zur sofortigen Verwertung bzw. Entsorgung freigeben.