222.100
EXMV
CH-BE
Art. 8 Exmissionsverordnung (ExmV) - Einlagerung
Durchführung der Exmission - Räumung und Einlagerung
Art. 8 Exmissionsverordnung (ExmV) · Einlagerung
Das Exmissionsgut wird auf den Namen und auf Kosten der ausgewiesenen Partei an einem geeigneten Aufbewahrungsort eingelagert.
Die Kosten für die Einlagerung werden durch das beauftragte Unternehmen festgelegt.
Die Versicherung des eingelagerten Exmissionsguts ist Sache der ausgewiesenen Partei.
Der Kanton übernimmt keine Verantwortung für die Sicherheit und Instandhaltung des eingelagerten Exmissionsguts.