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222.100 EXMV CH-BE

Art. 7 Exmissionsverordnung (ExmV) - Räumung und Abtransport

Durchführung der Exmission - Räumung und Einlagerung
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Art. 7 Exmissionsverordnung (ExmV) · Räumung und Abtransport

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beauftragt falls notwendig ein geeignetes Unternehmen mit der Räumung der Liegenschaft sowie dem Abtransport des einzulagernden Exmissionsguts an einen geeigneten Aufbewahrungsort.

2. Die an das Unternehmen ausgehändigten Gegenstände werden in geeigneter Form dokumentiert.

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