222.100
EXMV
CH-BE
Art. 7 Exmissionsverordnung (ExmV) - Räumung und Abtransport
Durchführung der Exmission - Räumung und Einlagerung
Art. 7 Exmissionsverordnung (ExmV) · Räumung und Abtransport
1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beauftragt falls notwendig ein geeignetes Unternehmen mit der Räumung der Liegenschaft sowie dem Abtransport des einzulagernden Exmissionsguts an einen geeigneten Aufbewahrungsort.
2. Die an das Unternehmen ausgehändigten Gegenstände werden in geeigneter Form dokumentiert.