222.100
EXMV
CH-BE
Art. 5 Exmissionsverordnung (ExmV) - Kostenvorschuss
Durchführung der Exmission - Allgemeines
Art. 5 Exmissionsverordnung (ExmV) · Kostenvorschuss
1. Bei der ausweisenden Partei wird ein Kostenvorschuss erhoben.
2. Der Kostenvorschuss bemisst sich nach den mutmasslichen Gesamtkosten für die Räumung und den Abtransport sowie den in diesem Zusammenhang stehenden Gebühren des Regierungsstatthalteramtes.