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222.100 EXMV CH-BE

Art. 5 Exmissionsverordnung (ExmV) - Kostenvorschuss

Durchführung der Exmission - Allgemeines
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Art. 5 Exmissionsverordnung (ExmV) · Kostenvorschuss

1. Bei der ausweisenden Partei wird ein Kostenvorschuss erhoben.

2. Der Kostenvorschuss bemisst sich nach den mutmasslichen Gesamtkosten für die Räumung und den Abtransport sowie den in diesem Zusammenhang stehenden Gebühren des Regierungsstatthalteramtes.

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