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222.100 EXMV CH-BE

Art. 4 Exmissionsverordnung (ExmV) - Koordination und Organisation

Durchführung der Exmission - Allgemeines
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Art. 4 Exmissionsverordnung (ExmV) · Koordination und Organisation

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist verantwortlich für die Koordination und Organisation der Exmission.

Sie oder er kann nach Bedarf geeignete Stellen sowie kantonale oder kommunale Behörden hinzuziehen.

Die kommunalen Behörden erhalten eine Entschädigung nach ihren Gebührentarifen.

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