222.100
EXMV
CH-BE
Art. 4 Exmissionsverordnung (ExmV) - Koordination und Organisation
Durchführung der Exmission - Allgemeines
Art. 4 Exmissionsverordnung (ExmV) · Koordination und Organisation
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist verantwortlich für die Koordination und Organisation der Exmission.
Sie oder er kann nach Bedarf geeignete Stellen sowie kantonale oder kommunale Behörden hinzuziehen.
Die kommunalen Behörden erhalten eine Entschädigung nach ihren Gebührentarifen.