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222.100 EXMV CH-BE

Art. 3 Exmissionsverordnung (ExmV) - Umfeldabklärung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Exmissionsverordnung (ExmV) · Umfeldabklärung

1. Zur Abklärung der Verhältnisse und insbesondere des Gefahrenpotentials erhebt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterin, falls erforderlich, die hierzu notwendigen Daten bei den zuständigen Behörden.

2. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG).

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