222.100
EXMV
CH-BE
Art. 25 Exmissionsverordnung (ExmV)
Durchführung der Exmission - Schlussverfügung
Art. 25 Exmissionsverordnung (ExmV)
1. In der Schlussverfügung ist durch eine Schlussabrechnung festzuhalten, welche Kosten die ausgewiesene der ausweisenden Partei und dem Kanton zu ersetzen hat.
2. Ist die ausgewiesene Partei unbekannten Aufenthalts, wird die Verfügung nach Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) ohne Begründung im Amtsblatt eröffnet.