Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.100 EXMV CH-BE

Art. 24 Exmissionsverordnung (ExmV) - Entsorgung

Durchführung der Exmission - Herausgabe und Verwertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Exmissionsverordnung (ExmV) · Entsorgung

1. Zu verwertendes Exmissionsgut, das nicht verkauft werden konnte, wird fachgerecht entsorgt.

2. Die Kosten werden der ausgewiesenen Partei auferlegt.

← Art. 23 Exmissionsverordnung (ExmV) Geltungsbereich Art. 25 Exmissionsverordnung (ExmV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →