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222.100 EXMV CH-BE

Art. 23 Exmissionsverordnung (ExmV) - Verwertungserlös

Durchführung der Exmission - Herausgabe und Verwertung
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Art. 23 Exmissionsverordnung (ExmV) · Verwertungserlös

Aus dem Verwertungserlös sind alle Kosten zu decken, die der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter im Zusammenhang mit der Exmission entstanden sind.

Werden die Kosten durch die Verwertung nicht gedeckt, auferlegt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Restkosten der ausgewiesenen Partei zur Bezahlung.

Ein allfälliger Überschuss wird der ausgewiesenen Partei zugesprochen.

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