222.100
EXMV
CH-BE
Art. 22 Exmissionsverordnung (ExmV) - Freihändiger Verkauf und sofortige Verwertung
Durchführung der Exmission - Herausgabe und Verwertung
Art. 22 Exmissionsverordnung (ExmV) · Freihändiger Verkauf und sofortige Verwertung
1. An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind.
2. In besonderen Fällen kann das Exmissionsgut nach vorgängiger Androhung sofort verwertet werden.