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222.100 EXMV CH-BE

Art. 22 Exmissionsverordnung (ExmV) - Freihändiger Verkauf und sofortige Verwertung

Durchführung der Exmission - Herausgabe und Verwertung
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Art. 22 Exmissionsverordnung (ExmV) · Freihändiger Verkauf und sofortige Verwertung

1. An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind.

2. In besonderen Fällen kann das Exmissionsgut nach vorgängiger Androhung sofort verwertet werden.

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