Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.100 EXMV CH-BE

Art. 21 Exmissionsverordnung (ExmV) - Verwertung

Durchführung der Exmission - Herausgabe und Verwertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Exmissionsverordnung (ExmV) · Verwertung

1. Die Verwertung des eingelagerten Exmissionsguts erfolgt, wenn dieses nicht spätestens bei Ablauf der Einlagerungsdauer von längstens drei Monaten und unter Begleichung der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Kosten herausverlangt wird.

2. Das aufbewahrte Bargeld wird zum Verwertungserlös hinzugezählt.

3. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung nach Artikel 132 EG ZGB.

← Art. 20 Exmissionsverordnung (ExmV) Geltungsbereich Art. 22 Exmissionsverordnung (ExmV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →