222.100
EXMV
CH-BE
Art. 21 Exmissionsverordnung (ExmV) - Verwertung
Durchführung der Exmission - Herausgabe und Verwertung
Art. 21 Exmissionsverordnung (ExmV) · Verwertung
1. Die Verwertung des eingelagerten Exmissionsguts erfolgt, wenn dieses nicht spätestens bei Ablauf der Einlagerungsdauer von längstens drei Monaten und unter Begleichung der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Kosten herausverlangt wird.
2. Das aufbewahrte Bargeld wird zum Verwertungserlös hinzugezählt.
3. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung nach Artikel 132 EG ZGB.