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222.100 EXMV CH-BE

Art. 20 Exmissionsverordnung (ExmV) - Herausgabe

Durchführung der Exmission - Herausgabe und Verwertung
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Art. 20 Exmissionsverordnung (ExmV) · Herausgabe

1. Das Exmissionsgut kann während der gesamten Einlagerungsdauer von längstens drei Monaten herausverlangt werden von

a der ausgewiesenen Partei oder einer bevollmächtigten Person,

b einer Drittperson für den Teil, an dem sie ihr Eigentum nachweist.

2. Die Drittperson nach Absatz 1 Buchstabe b hat sich bei den Rechten am Exmissionsgut mit der ausgewiesenen Partei nach Absatz 1 Buchstabe a zu einigen.

3. Die Herausgabe erfolgt erst, wenn die bisher entstandenen Kosten für die Räumung, den Abtransport und die Einlagerung bezahlt worden sind.

4. Bei der Herausgabe wird das aufbewahrte Bargeld mit den Kosten, die der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter entstanden sind, verrechnet.

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