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222.100 EXMV CH-BE

Art. 2 Exmissionsverordnung (ExmV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Exmissionsverordnung (ExmV) · Zuständigkeiten

1. Das Gericht erteilt der zuständigen Regierungsstatthalterin oder dem zuständigen Regierungsstatthalter den Auftrag, die Exmission zu vollziehen.

2. Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in dem sich die Liegenschaft befindet.

3. Das Gericht weist die ausgewiesene Partei auf die mögliche Verwertung bzw. Entsorgung des Exmissionsguts hin.

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