222.100
EXMV
CH-BE
Art. 2 Exmissionsverordnung (ExmV) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Exmissionsverordnung (ExmV) · Zuständigkeiten
1. Das Gericht erteilt der zuständigen Regierungsstatthalterin oder dem zuständigen Regierungsstatthalter den Auftrag, die Exmission zu vollziehen.
2. Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in dem sich die Liegenschaft befindet.
3. Das Gericht weist die ausgewiesene Partei auf die mögliche Verwertung bzw. Entsorgung des Exmissionsguts hin.