Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.100 EXMV CH-BE

Art. 17 Exmissionsverordnung (ExmV) - Bargeld, Wertpapiere und sehr wertvolle Gegenstände

Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
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Art. 17 Exmissionsverordnung (ExmV) · Bargeld, Wertpapiere und sehr wertvolle Gegenstände

1. Bargeld, Wertpapiere und als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände werden bis zur allfälligen Rückgabe oder Verwertung sicher aufbewahrt.

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