222.100
EXMV
CH-BE
Art. 17 Exmissionsverordnung (ExmV) - Bargeld, Wertpapiere und sehr wertvolle Gegenstände
Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
Art. 17 Exmissionsverordnung (ExmV) · Bargeld, Wertpapiere und sehr wertvolle Gegenstände
1. Bargeld, Wertpapiere und als sehr wertvoll eingeschätzte Gegenstände werden bis zur allfälligen Rückgabe oder Verwertung sicher aufbewahrt.