Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.100 EXMV CH-BE

Art. 16 Exmissionsverordnung (ExmV) - Ausweise und Kontrollschilder

Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
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Art. 16 Exmissionsverordnung (ExmV) · Ausweise und Kontrollschilder

1. Personenausweise werden dem Amt für Bevölkerungsdienste übergeben.

2. Führer-, Lernfahr-, Fahrzeug- und Schiffsausweise sowie Kontrollschilder werden dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt übergeben.

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