222.100
EXMV
CH-BE
Art. 16 Exmissionsverordnung (ExmV) - Ausweise und Kontrollschilder
Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
Art. 16 Exmissionsverordnung (ExmV) · Ausweise und Kontrollschilder
1. Personenausweise werden dem Amt für Bevölkerungsdienste übergeben.
2. Führer-, Lernfahr-, Fahrzeug- und Schiffsausweise sowie Kontrollschilder werden dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt übergeben.