222.100
EXMV
CH-BE
Art. 14 Exmissionsverordnung (ExmV) - Chemikalien und gefährliche Stoffe
Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
Art. 14 Exmissionsverordnung (ExmV) · Chemikalien und gefährliche Stoffe
1. Werden gefährliche oder unbekannte Chemikalien oder sonstige gefährliche Stoffe vorgefunden, wird die Kantonspolizei informiert.
2. Die Kantonspolizei entscheidet über das weitere Vorgehen.