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222.100 EXMV CH-BE

Art. 14 Exmissionsverordnung (ExmV) - Chemikalien und gefährliche Stoffe

Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
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Art. 14 Exmissionsverordnung (ExmV) · Chemikalien und gefährliche Stoffe

1. Werden gefährliche oder unbekannte Chemikalien oder sonstige gefährliche Stoffe vorgefunden, wird die Kantonspolizei informiert.

2. Die Kantonspolizei entscheidet über das weitere Vorgehen.

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