222.100
EXMV
CH-BE
Art. 13 Exmissionsverordnung (ExmV) - Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände
Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
Art. 13 Exmissionsverordnung (ExmV) · Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände
1. Werden Sprengstoffe oder pyrotechnische Gegenstände vorgefunden, wird die Kantonspolizei informiert.
2. Die Stoffe bzw. Gegenstände sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) zu vernichten bzw. zu entsorgen.