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222.100 EXMV CH-BE

Art. 12 Exmissionsverordnung (ExmV) - Waffen, Munition und gefährliche Gegenstände

Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
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Art. 12 Exmissionsverordnung (ExmV) · Waffen, Munition und gefährliche Gegenstände

1. Waffen, Munition und gefährliche Gegenstände im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) werden der Kantonspolizei übergeben, sofern

a) diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen,

b) ein Verdacht auf eine Straftat besteht.

2. Besteht keine Gefahren- oder Verdachtssituation nach Absatz 1, sind Waffen, Munition und gefährliche Gegenstände wie das restliche Exmissionsgut zu behandeln.

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