Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.100 EXMV CH-BE

Art. 11 Exmissionsverordnung (ExmV) - Tiere

Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
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Art. 11 Exmissionsverordnung (ExmV) · Tiere

1. Tiere werden vom Veterinärdienst des Kantons abgeholt oder einer anderen geeigneten Stelle übergeben.

2. Das behördliche Einschreiten richtet sich nach der Gesetzgebung über den Tierschutz.

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