222.100
EXMV
CH-BE
Art. 11 Exmissionsverordnung (ExmV) - Tiere
Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
Art. 11 Exmissionsverordnung (ExmV) · Tiere
1. Tiere werden vom Veterinärdienst des Kantons abgeholt oder einer anderen geeigneten Stelle übergeben.
2. Das behördliche Einschreiten richtet sich nach der Gesetzgebung über den Tierschutz.