222.100
EXMV
CH-BE
Art. 10 Exmissionsverordnung (ExmV) - Wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen
Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
Art. 10 Exmissionsverordnung (ExmV) · Wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen
1. Offensichtlich wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen werden sofort entsorgt.
2. Wertlose, aber allenfalls mit einem affektiven Wert belegte Gegenstände werden nur dann eingelagert, wenn sie nicht beschädigt oder verschmutzt sind und ohne grossen Aufwand eingelagert werden können.