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222.100 EXMV CH-BE

Art. 10 Exmissionsverordnung (ExmV) - Wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen

Durchführung der Exmission - Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien
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Art. 10 Exmissionsverordnung (ExmV) · Wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen

1. Offensichtlich wertlose oder verderbliche Gegenstände sowie Pflanzen werden sofort entsorgt.

2. Wertlose, aber allenfalls mit einem affektiven Wert belegte Gegenstände werden nur dann eingelagert, wenn sie nicht beschädigt oder verschmutzt sind und ohne grossen Aufwand eingelagert werden können.

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