215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 9 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Harmonisierung
Grundsätze - Erhebung, Nachführung und Verwaltung
Art. 9 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Harmonisierung
1. Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen und breit nutzbar sind.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.
3. Der Kanton kann Prüfmittel zur Qualitätssicherung zur Verfügung stellen.