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Art. 71 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Teilung und Vereinigung von Liegenschaften im unvermessenen Gebiet

Übergangsbestimmungen
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Art. 71 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Teilung und Vereinigung von Liegenschaften im unvermessenen Gebiet

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften, die noch nicht vermessen sind, im Grundbuch nur vornehmen, wenn eine von der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorgelegt wird.

2. Innerhalb der Bauzone wird die Mutationsurkunde gestützt auf eine lokale Vermessung nach den Vorschriften der amtlichen Vermessung erstellt.

3. Ausserhalb der Bauzone kann sie auf vereinfachten Vermessungsgrundlagen erstellt werden.

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