215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 70 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Streitige Grenzen
Übergangsbestimmungen
Art. 70 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Streitige Grenzen
1. Für Grenzen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG)[13] streitig waren, legt die Vermessungsaufsicht den Grenzverlauf durch Verfügung fest. Wird innert sechs Monaten keine Zivilklage erhoben, so veranlasst die Vermessungsaufsicht die Löschung einer allfälligen Anmerkung im Grundbuch.