Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.341 KGEOIGLCGÉOLCIG CH-BE

Art. 70 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Streitige Grenzen

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Streitige Grenzen

1. Für Grenzen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG)[13] streitig waren, legt die Vermessungsaufsicht den Grenzverlauf durch Verfügung fest. Wird innert sechs Monaten keine Zivilklage erhoben, so veranlasst die Vermessungsaufsicht die Löschung einer allfälligen Anmerkung im Grundbuch.

← Art. 69 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Gegenstand Art. 71 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →