215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kantonale Fachstellen
Grundsätze - Erhebung, Nachführung und Verwaltung
Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Kantonale Fachstellen
Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Fachstellen für Geobasisdaten des kantonalen und des Bundesrechts, sofern keine zuständige Stelle auf kantonaler Ebene besteht.
Die kantonalen Fachstellen erlassen in ihrem Fachbereich Vorgaben für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung dieser Geobasisdaten. Sie stellen deren Verfügbarkeit in der kantonalen Geodaten-Infrastruktur sicher.
Sie geben in ihrem Fachbereich die Geodaten- und Darstellungsmodelle vor und können den Inhalt des minimalen Datenmodells des Bundes bezüglich Struktur und Detaillierungsgrad erweitern.
Sie sorgen für die Anpassung der Geobasisdaten an die tatsächlichen Verhältnisse.