Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.341 KGEOIGLCGÉOLCIG CH-BE

Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kantonale Fachstellen

Grundsätze - Erhebung, Nachführung und Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Kantonale Fachstellen

Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Fachstellen für Geobasisdaten des kantonalen und des Bundesrechts, sofern keine zuständige Stelle auf kantonaler Ebene besteht.

Die kantonalen Fachstellen erlassen in ihrem Fachbereich Vorgaben für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung dieser Geobasisdaten. Sie stellen deren Verfügbarkeit in der kantonalen Geodaten-Infrastruktur sicher.

Sie geben in ihrem Fachbereich die Geodaten- und Darstellungsmodelle vor und können den Inhalt des minimalen Datenmodells des Bundes bezüglich Struktur und Detaillierungsgrad erweitern.

Sie sorgen für die Anpassung der Geobasisdaten an die tatsächlichen Verhältnisse.

← Art. 6 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Gegenstand Art. 8 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →