215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 64 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Finanzierung - Leitungskataster
Art. 64 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Die Gemeinden tragen die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters.
Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer tragen die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten für den Leitungskataster sowie deren Transfer an die Gemeinde.