215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 63 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Behebung von Widersprüchen
Finanzierung - Amtliche Vermessung
Art. 63 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Behebung von Widersprüchen
1. Die Gemeinden tragen die Kosten für das Verfahren zur Behebung von Widersprüchen. Sie können die Kosten den Verursacherinnen und Verursachern übertragen.