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Art. 63 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Behebung von Widersprüchen

Finanzierung - Amtliche Vermessung
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Art. 63 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Behebung von Widersprüchen

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für das Verfahren zur Behebung von Widersprüchen. Sie können die Kosten den Verursacherinnen und Verursachern übertragen.

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