Art. 60 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Laufende Nachführungen
Art. 60 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Laufende Nachführungen
1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer setzt die Kosten für die Nachführungsarbeiten gemäss Gebührentarif durch Verfügung fest.
2. Die Gebühr schuldet, wer die Nachführung verursacht, insbesondere
a) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für Änderungen an Grundstücksgrenzen sowie für das Anbringen, das Entfernen und die Rekonstruktion von Grenzzeichen,
b) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber selbstständiger dauernder Rechte zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die Nachführung der Bauten, Anlagen, Rodungen oder Aufforstungen,
c) die Gemeinde für die Aufnahme der projektierten Bauten und für die Nachführung der Bauten und der Anlagen, die gestützt auf eine Plangenehmigung erstellt worden sind oder für die eine Bewilligung fehlt.
3. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.