215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 6 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zuständige Stellen
Grundsätze - Erhebung, Nachführung und Verwaltung
Art. 6 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Zuständige Stellen
1. Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des Bundesrechts zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Stelle des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich verantwortlich ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
2. Der Regierungsrat regelt die Federführung unter mehreren Stellen, wenn sich Geobasisdaten auf verschiedene Sachbereiche beziehen.