215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 59 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Ersterhebung und Erneuerung
Finanzierung - Amtliche Vermessung
Art. 59 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Ersterhebung und Erneuerung
1. Der Kanton gewährt den Gemeinden folgende Beiträge an die vom Bund als anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV)
a Ersterhebung und Neuerhebung: 35 Prozent in der Zone I und 45 Prozent in den Zonen II und III,
b Erneuerung: 15 Prozent in der Zone I, 20 Prozent in der Zone II und 30 Prozent in der Zone III,
c Erneuerung nach Güterzusammenlegung: 20 Prozent in der Zone I und 30 Prozent in den Zonen II und III.
2. Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Vermarkung und Ersterhebung sinngemäss angewendet.