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Art. 58 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Vermarkung

Finanzierung - Amtliche Vermessung
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Art. 58 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Vermarkung

1. Die Gemeinde überwälzt die Kosten der Vermarkung auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 bis 5.

2. Kostenpflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Kostenverfügung.

3. Die Gemeinden können Beiträge an die Vermarkungskosten leisten.

4. Der Kanton gewährt den Gemeinden für die Vermarkung der Zone III Beiträge von 30 Prozent an die vom Bund als anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV).

5. Er trägt die Kosten für das Anbringen der grossen Kantonsgrenzzeichen.

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