215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 56 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Vorschüsse des Kantons an die Gemeinden
Finanzierung - Amtliche Vermessung
Art. 56 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Vorschüsse des Kantons an die Gemeinden
1. Der Kanton bevorschusst den Gemeinden die Kosten der Vermarkung, der Ersterhebung und der Erneuerung mit einem zinslosen Darlehen.
2. Für die Kosten der laufenden Nachführung und das Verwalten wird kein Vorschuss gewährt.
3. Die Gemeinden bezahlen ihren Anteil an die Kosten der amtlichen Vermessung spätestens zwei Jahre nach Anerkennung des Vermessungswerks. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlungsfrist verlängert werden.