215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 55 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Entschädigung der Dienststellen
Finanzierung - Amtliche Vermessung
Art. 55 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Entschädigung der Dienststellen
1. Die Vermessungsaufsicht genehmigt die Entschädigung für Arbeiten, welche die Gemeinden mit eigenen Dienststellen für Vermessung selbst ausführen.