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Art. 55 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Entschädigung der Dienststellen

Finanzierung - Amtliche Vermessung
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Art. 55 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Entschädigung der Dienststellen

1. Die Vermessungsaufsicht genehmigt die Entschädigung für Arbeiten, welche die Gemeinden mit eigenen Dienststellen für Vermessung selbst ausführen.

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