215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 54 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Ausgabenbewilligungen
Finanzierung - Amtliche Vermessung
Art. 54 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Ausgabenbewilligungen
1. Ausgaben der Gemeinden für die amtliche Vermessung bewilligt der Gemeinderat.
2. Ausgaben für weiter gehende Genauigkeitsanforderungen und für Beiträge an die Vermarkungskosten bewilligt das finanzkompetente Organ der Gemeinde.