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Art. 54 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Ausgabenbewilligungen

Finanzierung - Amtliche Vermessung
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Art. 54 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Ausgabenbewilligungen

1. Ausgaben der Gemeinden für die amtliche Vermessung bewilligt der Gemeinderat.

2. Ausgaben für weiter gehende Genauigkeitsanforderungen und für Beiträge an die Vermarkungskosten bewilligt das finanzkompetente Organ der Gemeinde.

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