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Art. 53 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Besondere Anpassungen

Finanzierung - Allgemein
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Art. 53 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Besondere Anpassungen

1. Der Kanton kann Beiträge für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem kantonalem Interesse leisten.

2. Er trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse nach Artikel 40 Absatz 6 VAV.

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