215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 53 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Besondere Anpassungen
Finanzierung - Allgemein
Art. 53 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Besondere Anpassungen
1. Der Kanton kann Beiträge für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem kantonalem Interesse leisten.
2. Er trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse nach Artikel 40 Absatz 6 VAV.