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Art. 49 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Inhalt

Leitungskataster
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Art. 49 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Inhalt

1. Der digitale Leitungskataster bildet die geografische Lage der Leitungen zur Versorgung und Entsorgung mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen ab.

2. Er umfasst insbesondere die Leitungen für

a) Wasser,

b) Abwasser inkl. Strassenentwässerung,

c) Elektrizität,

d) Fernwärme,

e) Gas,

f) Tele- und Kabelkommunikation.

3. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften zum Inhalt des Leitungskatasters erlassen.

4. Er kann für besonders bezeichnete Gebiete und für überkommunal tätige Werke eine abweichende Regelung treffen.

5. Er kann ein vereinfachtes Verfahren zur Erhebung bestehender Leitungen vorsehen.

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